Zum Inhalt springen

Gremien

Eine eingetragene Genossenschaft (eG) muss drei Organe haben: Vorstand, Aufsichtsrat und Vertreterversammlung.

Leitungsorgan ist der Vorstand; der Aufsichtsrat ist das überwachende und beratende Organ, die General- bzw. Vertreterversammlung kann als Parlament der Genossenschaft (Legislative) eingestuft werden.

Die Organe der Genossenschaft sind gleichgeordnet, es besteht also keine Über- oder Unterordunung. 

Mitglieder:

Die Mitglieder sind die Träger der Genossenschaft! Nach demPrinziep „Ein Kopf eine Stimme“ nehmen sie ihre Rechte und Pflichten gem. Satzung und Gesetz wahr. Vergleiche hierzu Rechte und Pflichten.

Generalversammlung:

Sie ist das „Parlament der Genossenschaft”. Sie hat Rechte, die ihr unentziehbar sind und die ausschließlich von ihr ausgeübt werden können. Sie ist im Einzelnen zuständig  für Auflösung, Verschmelzung, Umwandlung der Genossenschaft in andere Rechtsformen, Satzungsänderungen, Erhöhung und Zerlegung von Geschäftsanteilen, Pflichtbeteiligungen mit mehreren Genossenschaftsanteilen, Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Aufsichtsrates und Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Führung von Prozessen gegen den Vorstand, Entscheidungen über Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustrechnung u.a. Die Einberufung der General-/Vertreterversammlung erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand, wobei bei Wahlen und Beschlüssen das Mehrheitsstimmrecht gilt.

Aufsichtsrat:

der Aufsichtsrat setzt sich aus mind. drei Mitgliedern zusammen, die von der Generalversammlung zu wählen sind. Die Satzung der Solar-Initiative Halstenbek eG hat 5 Mitglieder festgelegt.

Die Aufgaben des Aufsichtsrates liegen v.a. im Bereich der Kontrolle der Unternehmensführung; soweit es die Satzung festlegt, greift der Aufsichtsrat jedoch auch in gewissem Umfang in Entscheidungsbefugnisse (Kauf und Verkauf von Immobilien, Festlegung von Kredithöchstgrenzen u.a.) ein.

Vorstand:

Als eine juristische Person des Privatrechts kann die Genossenschaft selbst nicht handeln, sondern muss sich ihrer Organe bedienen. Der Vorstand hat nach dem Genossenschaftsgesetz die Leitungsfunktion, die nicht auf andere Organe übertragen werden kann. Es müssen mind. zwei Vorstandsmitglieder vorhanden sein; eine höhere Zahl kann durch die Satzung bestimmt werden. Die Solar-Initiative Halstenbek eG hat 5 Vorstandsmitglieder.

Vorstehende Definitionen ist dem Gabler Wirtschaftslexikon entnommen.